Einwand anonym

Einwand anonym

 

Herr und Frau anonym, Nordstr., 49143 Bissendorf

 

An die Gemeinde Bissendorf

Im Freeden 7

49143 Bissendorf

den 19. 4. 2011

 

 

Einwand gegen die 29. Änderung des Flächennutzungsplans Bissendorf

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wenden uns gegen die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes Bissendorf und möchten folgende Bedenken und Anregungen geltend machen, sie betreffen vorwiegend die Fläche 29.1 in Natbergen:

Wir sind vor vielen Jahren nach Natbergen gezogen, weil wir das schätzen, womit Bissendorf sich selbst beschreibt: ein Wohnort mit ländlichem Charakter im Naturpark bei gleichzeitig guter Erreichbarkeit der Stadt Osnabrück. Der dörfliche Charakter bietet eine lebens- und liebenswerte Wohnlage, die Nähe zur Stadt berufliche und kulturelle Vielfalt.

Durch die Planung sehen wir diese Eigenschaft gefährdet. Allein die Größe des Vorhabens wird den Charakter des Ortes stark verändern. Gewerbeflächen von diesen Dimensionen sind vor allem für Großbetriebe interessant. Wir befürchten daher ein erheblich höheres Verkehrs- und Lärmaufkommen in unserer Nachbarschaft. Ein Teil des zusätzlichen Lieferverkehrs von und zu den zukünftigen Betrieben auf der Fläche 29.1 in Richtung Schledehausen – Bad Essen – Damme usw. wird mit Sicherheit auch über die Mindener Str. fahren.

Die Erholungsqualität unserer Nah-Umgebung wird geschmälert. Wir halten uns zu Erholungszwecken oft am Natberger See, im südlich angrenzenden Waldgebiet desselben, am Rosenmühlenbach sowie im Waldgebiet Eistruper Berg auf und nutzen die angrenzenden Wege, z.B. den Weg am nördlichen Rand des  Eistruper Berg, der nach der Planung die südliche Grenze des Gebiets 29.1 entlangführen soll.

  • Wir wenden gegen die Planung ein, dass auf diese Naherholungs- bzw. Freizeitgebiete (Vorranggebietes für Freiraumfunktionen nach RROP) Lärm- und andere Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, die die weitere Nutzung als Erholungsgebiet unzumutbar machen werden. Dies wurde in der Schalltechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt.
  • Ergänzend wenden wir ein, dass die Vorgaben des § 50 BImSchG in Bezug auf sonstige schutzbedürftige Gebiete nicht berücksichtigt wurden.
  • Ferner wenden wir ein, dass schon allein durch die Verbauung der Fläche 29.1 mit Industriebauten, -anlagen und Parkplätzen der reizvolle Charakter dieses Landschaftsstücks mit der Sichtverbindung vom Dorf Natbergen (Lüstringer Str.) nach Achelriede zerstört wird und durch den Anblick dieser Bauten und Anlagen der Erholungswert auch der umliegenden Wälder und Landschaftsteile zunichte gemacht wird.
  • Wir machen uns darüberhinaus auch die bereits von der Stadt Osnabrück vorgebrachten Einwände zu eigen, insbesondere zum Thema Naherholung, die uns als Bissendorfer ebenso betreffen:

"Der Landschaftsplanerische Fachbeitrag zum Flächennutzungsplan der Stadt Osnabrück 2001 stellt den westlich an das Plangebiet angrenzenden Sandforter Berg aufgrund seiner Naturausstattung und seiner Ausstattung mit Infrastruktur für die Naherholung (Wanderwege von überörtlicher Bedeutung) als einen Schwerpunktraum für die landschaftsgebundene Erholung dar. Wanderwegeverbindungen ergeben sich von hier aus nach Osten sowohl über den Eistruper Berg als auch nach Nordosten über die Bauerschaft Natbergen in Richtung Plangebiet. Insbesondere aber wird die für den Freizeitfahrradverkehr wichtige Wegeverbindung zwischen Osnabrück und Bissendorf im Zuge der „Düstruper Straße“ und der „Natberger Straße“ durch die geplante Gewerbegebietsentwicklung beiderseits der Natberger Straße und die damit verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie die Zunahme des Verkehrs (insbesondere durch das Hinzukommen von Schwerlastverkehr) in ihrer Attraktivität entwertet. Hinzu kommen Unterbrechungen noch unverstellter, landschaftlich und kulturhistorisch bedeutsamer Sichtbeziehungen (Blick durch die Niederung des Rosenmühlenbachs zum Kirchspiel Achelriede), die für die stadtnahe Erholung und die Identifikation der Osnabrücker Bevölkerung mit dem Osnabrücker Umland von großer Bedeutung sind.

Die geplanten Umweltmaßnahmen wie Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen und Durchgrünung des Gewerbegebietes können zur Minimierung der optischen Beeinträchtigungen beitragen. Beeinträchtigungen, die durch die Unterbrechung kulturhistorisch und landschaftlich bedeutender Sichtbeziehungen sowie durch anlage- und betriebsbedingte Immissionen hervorgerufen werden, können nicht ausgeglichen werden. Eine gewerbliche Entwicklung auf einer Fläche von 40 ha wird der besonderen Bedeutung des Plangebietes innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für die Erholung (RROP Landkreis Osnabrück) nicht gerecht.“

  • Wir sehen darüberhinaus in allen diesen Punkten eine sehr starke Benachteiligung unserer Wohnlage, von der wir befürchten, dass sie sich auch negativ auf den Wert unseres Wohnhauses auswirkt.
  • Wir wenden aufgrund der o.a. Punkte zusätzlich ein, dass in der Planung die öffentlichen und privaten Belange nicht gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden sind und somit § 1 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
  • Wir führen hierzu hilfsweise an, dass konkrete öffentliche Belange, die in der Abwägung eine Rolle spielen könnten, gar nicht vorliegen, da zu Fläche 29.1 kein konkretes Vorhaben zu erkennen ist. Der in Kap. 2 der „Begründung zum Entwurf“ angeführte evtl. Bedarf der Fa. Solarlux würde durch die Flächen 29.2 und 29.3 gedeckt.
  • Der in Kap. 6.1 der „Begründung zum Entwurf“ angeführte evtl. Bedarf der Fa. Solarlux von 12 – 15ha ist in dieser Höhe nicht belegbar. Aus der vorliegenden Korrespondenz der Fa. Solarlux geht nur ein deutlich geringerer Flächenbedarf hervor.
  • Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Umzug der Fa. Solarlux das jetzige Gewerbegelände dieses Unternehmens wieder frei würde, was in der Begründung nicht berücksichtigt wird.
  • Wir wenden gegen folgende Argumentation in Kap. 2 der „Begründung zum Entwurf“: „Die grundsätzliche Zielsetzung zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen in der Region ist – auch nach Aufgabe des Vorhabens der Spedition – von erheblichem öffentlichem Interesse und insoweit unverändert und begründet damit das Planungserfordernis für die grundsätzliche Standortsicherung und planungsrechtliche Sicherung von gewerblichen Bauflächen“ sowie gegen die Argumentation in Kap. 6.1 ein, dass daraus nicht das konkrete Planungserfordernis für mehr als 25ha zusätzlicher Gewerbeflächen in Bissendorf hervorgeht, da in der „Region“, die die Stadt Osnabrück mit umfaßt, bereits leerstehende Planflächen dieser Größe und mehr zur Verfügung stehen.
  • Wir führen folgende Argumentation in Kap. 2 der „Begründung zum Entwurf“: „Die Planungsebene Flächennutzungsplan mit der dann grundsätzlichen Klärung, welche Standorte in welcher Abgrenzung unter Einstellung aller Belange und Einbeziehung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung letztlich ausgewiesen werden können, eröffnet dann die Möglichkeit, durch Aufstellung von Bebauungsplänen, ggf. auch teilräumlich, die weitere Ansiedlung von Gewerbebetrieben planungsrechtlich zu sichern.“ als Beleg dafür an, dass mit dieser Planung gar nicht ernsthaft bezweckt wird, alle 3 Planflächen für Gewerbeansiedlung zur Verfügung zu stellen, sondern vielmehr nur beabsichtigt wird zu klären, welche Standorte „ letztlich ausgewiesen werden können“. Daraus und aus dem oben angeführten ergibt sich, dass das Einbeziehen aller drei Planflächen in dieses Verfahren unnötig ist. Wir wenden gegen diese Planung ein, dass die in Hinblick auf Belastung von Umwelt, Natur und Anwohnern kritischste Fläche 29.1 (Vorranggebietes für Freiraumfunktionen nach RROP) ohne Einschränkung der Planungsziele herausgenommen werden kann. Auch daraus ergibt sich, dass in der Planung die öffentlichen und privaten Belange nicht gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden sind und somit § 1 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
  • Wir führen mit o.a. Argumenten an, dass die schutzwürdigen Belange von uns als Anwohnern und Nutzern der angrenzenden Flächen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Vielmehr wurden die Belange der Anwohner und Nutzer der Freiraumflächen überhaupt nicht aufgeführt sind daher auch nicht abgewogen.

Mit freundlichen Grüßen