Normenkontrollantrag zum B-Plan Nr. 150 gestellt

Klage gegen Bebauungsplan eingereicht

Nachdem die Politik unsere Bedenken ignoriert hatte, werden sich die Gerichte damit befassen müssen. Wir haben fristgerecht beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Normenkontrollantrag zum Bebauungsplan Nr. 150 "Natberger Feld" eingereicht.

Hauptkritikpunkte sind die mangelhafte Bürgerbeteiligung der Gemeinde, sowie das bereits 2011 durchgeführte und 2019 ergänzte Zielabweichungsverfahren.

Ein Zielabweichungsverfahren ist nötig, wenn die Bauplanungen den Zielen der Raumordnung entgegenstehen. Das ist hier der Fall, weil das Natberger Feld im Regionalen Raumordnungspogramm als "Vorranggebiet für Freiraumfunktionen" definiert wird. Das bedeutet, dass dort keinerlei Bebauung möglich ist.

Es gibt aber Ausnahmen. Wenn es sich nur um kleine Eingriffe handelt, die den "Grundsätzen der Raumplanung" nicht entgegen stehen, kann eine solche Ausnahme gewährt werden:

"Das Instrument des Zielabweichungsverfahrens ermöglicht die Überprüfung, ob im Einzelfall ausnahmsweise von einem im Raumordnungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung abgewichen werden kann, ohne damit die Grundzüge der Planung aufzugeben. Es dient dazu, Planungslücken für atypische Einzelfälle zu schließen."

(Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Hervorhebungen im Original)

Weil die Gemeinde argumentiert, sie folge mit der Ausweisung des Gewerbegebietes "Natberger Feld" dem Gemeindeentwicklungsplan, der allerdings vorsieht, Gewerbeansiedlung zu bündeln, also nur dort weitere Gewerbeflächen auszuweisen, wo schon welche sind, kann der B-Plan Nr. 150 keine Ausnahme von den Zielen der Raumordnung sein, sondern der Anfang einer Bebauung.

Außerdem ist ein Gewerbegebiet kein "atypischer" Einzelfall, sondern alltägliches Brot. Dafür eine "Planungslücke" in Anspruch zu nehmen, geht an der Absicht eines Zielabweichungsverfahrens ganz erheblich vorbei.

Und wir bemängeln, dass der Landkreis das Verfahren durchgeführt hat, obwohl er sich mehrfach für eine gewerbliche Nutzung des Natberger Felds ausgesprochen hatte, also befangen ist.

Wir sehen der OVG-Entscheidung optimistisch entgegen.

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