Die nächste Instanz

Bürgerinitiative beantragt Revision des OVG-Urteils

Seit nunmehr 14 Jahren treffen im Bissendorfer Ortsteil Natbergen unterschiedliche Wünsche und Vorstellungen aufeinander. Auf der einen Seite stehen diejenigen, die dort Industrie und Gewerbe ansiedeln, auf der anderen die, die diese Flächen als landschaft­liche Freiflächen und landwirtschaftliche Nutzungen erhalten wollen.

Beide Seiten standen sich in diesen 14 Jahren ziemlich unversöhnlich gegenüber. Teilweise gab es tumultartige Szenen und sehr, sehr heftige verbale Attacken. Eine Befriedung oder ein Kompromiss konnte nicht erreicht werden. Bissendorf ist gespalten.

Der Gemeinderat hatte vor zwei Jahren trotz der Proteste 13 Hektar Gewerbefläche in Natbergen ausgewiesen. Zusätzlich sind im Flächennutzungsplan 10 weitere Hektar vorgesehen, sodass mittelbar rund 23 Hektar Gewerbeflächen zur Verfügung gestellt werden können. Geplant sind weitere 5 Hektar in direkter Nachbarschaft für ein Garten­center.

Anlieger hatten gegen diese Planung einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungs­gericht in Lüneburg gestellt, weil sie durch die Planung unzulässig beeinträchtigt seien, die Öffentlichkeit in dem Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und weil die Planung den Zielen der Raumordnung entgegen stehe.

Der 1. Senat des OVG hatte diese Einwände zurückgewiesen und in seinem Urteil vom 10.2.2022 den Bebauungsplan weitgehend genehmigt.

BI und Anlieger fechten dieses Urteil nun an. Uns geht es dabei vor allem um die übergeordnete Raumordnungsplanung, die für das Natberger Feld ein „Vorranggebiet für Freiraumfunktionen“ definiert. Das bedeutet, dass dort keinerlei Bebauung möglich ist. Im Gesetz sind aber Ausnahmen vorgesehen. Wenn es sich nur um kleine Eingriffe handelt, die den „Grundsätzen der Raumplanung“ nicht entgegen stehen, kann eine solche Ausnahme im Rahmen eines sog. „Zielabweichungsverfahrens“ gewährt werden:

Das Instrument des Zielabweichungsverfahrens ermöglicht die Überprüfung, ob im Einzelfall ausnahmsweise von einem im Raumordnungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung abgewichen werden kann, ohne damit die Grundzüge der Planung aufzugeben. Es dient dazu, Planungslücken für atypische Einzelfälle zu schließen.“ (Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Hervorhebungen im Original).

Eine Gewerbeplanung von 13 Hektar Größe mit Optionen auf Erweiterung um 10 oder 15 Hektar ist aber weder klein, noch ist es eine Ausnahme. Das vom Landkreis Osnabrück durchgeführte Zielabweichungsverfahren – der Landkreis hatte bereits zuvor eindeutig Partei für die Gewerbe­ansiedlung bezogen und bezieht sie immer noch – ist daher nicht nachvollziehbar.

Allerdings hat sich das OVG mit der Begründung, die Raumplanung sei eine behörden­interne Angelegenheit, gar nicht mit dieser Problematik beschäftigt. Gegen ein Ziel­abweichungsverfahren könnten nur betroffene Behörden klagen, nicht betroffenen Bürger, so das Gericht. Für betroffene Bürger sei kein Mitspracherecht vorgesehen.

Wir sehen darin den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verletzt, nach dem behördliche Entscheidungen gerichtlich überprüft werden können müssen, damit die Bürger vor staatlicher Willkür geschützt sind. Andere Senate beim OVG Lüneburg hatten in anderen Entscheidungen auch in diesem Sinne geurteilt, der hier zuständige 1. Senat leider nicht.

Daher haben wir beim OVG fristgerecht einen Antrag auf Revision gestellt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung sind wir bereit, die Frage bis zum Bundesverfassungsgericht vorzutragen.

 

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