schon wieder einseitige Berichterstattung

Warum macht die Neue Osnabrücker Zeitung das?

Wir – die Bürgerinitiative Schönes Natbergen – hatten die Neue Osnabrücker Zeitung (NOZ) um ein Gespräch gebeten, um unsere Verfassungsbeschwerde zu erläutern und der Zeitung die Möglichkeit zu geben, darüber ausgewogen zu berichten. Auf Ausgewo­genheit hatten wir gehofft, weil sich die NOZ im September eine Rüge des Deutschen Presserates eingefangen hatte, weil sie einseitig über die Beschädigung eines Baudenk­mals auf dem Natberger Feld berichtet hatte. Wir dachten, dass sie diesen Fehler nicht zweimal machen will.

Da haben wir uns leider geirrt.
Denn die NOZ hat daraufhin mit uns überhaupt nicht gesprochen, sondern ausschließlich mit der Gegenseite und drei bzw. vier Artikel veröffentlicht. Es handelt sich um:

Diese Ar­tikel sind einseitig, irreführend und teilweise sachlich falsch.

In dem Artikel „Bürgerinitiative reicht Verfassungsbeschwerde ein“ vom 3.11.2023 wird behauptet, die Bürgerinitiative Schönes Natbergen hätte sowohl die an­siedlungswillige Spedition Koch als auch die Firma Solarlux vertrieben. Beides ist falsch:

  • Die Ansiedlung der Spedition hatte trotz massiver Proteste eine Mehrheit im Ge­meinderat. Am 25.2.2010 war der Bebauungsplan Nr. 144 „Gewerbegebiet Natber­gen“ aufgestellt worden, der den Weg für die Ansiedlung der Spedition in Bissendorf freigemacht hatte. Weil eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat, hätte die Spe­dition mit dem Bau beginnen können, genau wie jetzt, wo bereits gebaut wird, ob­wohl Klagen anhängig waren und noch sind.
    Dies ist nicht das erste Mal in Bissen­dorf. Anwohner hatten 1991 erfolgreich (!) ge­gen Gewerbepläne der Gemeinde Bis­sendorf geklagt, allerdings waren die Bau­arbeiten während der Zeit so weit fortge­schritten, dass das Gewerbegebiet nun doch existiert. Auch die Spedition Koch hät­te also bauen können, ohne dass die Bürger­initiative sie daran hätte hindern kön­nen. Stattdessen verhandelte die Spedi­tion zeitgleich mit der Stadt Osnabrück über die Flächen am Fürstenauer Weg.
  • Das gilt ähnlich für die Fa. Solarlux, für die eine breite Mehrheit im Gemeinderat am 12.12.2019 den B-Plan Nr. 150 „Natberger Feld“ beschlossen hatte. Auch hier hatte die Firma parallel mit einer anderen Kommune verhandelt. Solarlux-Mitinhaber Ste­fan Holtgreife erklärte die Nichtnutzung der Bissendorfer Option damit, dass sich die Verhandlungen in Bissendorf im Kreis gedreht hätten. Die BI hatte aber gar nicht mitverhandelt, sie war von Verhandlungen sogar ausdrücklich ausgeschlossen worden, obwohl sie Alternativstandorte vorgeschlagen hatte (z.B. Fläche 29.3).

In dem Artikel wird auch behauptet, dass Bissendorf aufgrund unserer Bürgerinitiative massiv Gewerbebetriebe und Steuereinnahmen verliert: „... Verlust Hunderter Arbeitsplätze und von Millionen Euro an Gewerbesteuer ...“, „Zumal noch weitere Unternehmen mangels Per­spektive vor Ort Bissendorf den Rücken kehrten.“ Das Gegenteil ist richtig: In Bissen­dorf und ganz besonders im Ortsteil Natbergen haben sich ganz erheblich mehr Firmen ange­siedelt als weggegangen sind. Genau genommen kennen wir außer Solarlux nur ein weite­res Unternehmen, dass Bissendorf verlassen hat, die Fa. Profilsys, und das plante nie, sich in Natbergen anzusiedeln. Bissendorfs Finanzlage ist gut. Der Haushaltsplan prog­nos­tiziert für 2024 eine Steigerung der Einnahmen auf über 28 Mio. €, es gibt keinen Ge­werbesteuermangel.

Der Artikel behauptet weiter, dass mit dem Abwinken der Spedition Koch auch der Grund für die Existenz der Bürgerinitiative abhanden gekommen ist und wir daher nur noch aus Trotz und Frustration, ohne wirkliche Notwendigkeit, ohne Chance und ohne die nötigen Kenntnisse gegen die Gewerbepläne der Gemeinde agieren – quasi als nicht ganz ernst zu nehmende Turnübung: „Obwohl also die anfangs zur Mobilisierung des Widerstands ge­gen das Gewerbegebiet taugliche Spedition längst kein Thema mehr ist, krönt die BI nun ihre Gegenwehr mit der Verfassungsbeschwerde, die allerdings, wie die Erschließung be­legt, keine aufschiebende Wirkung hat. Sie hängt zudem nur mittelbar mit dem Gewerbe­gebiet zusammen und ist nur aus der juristisch politischen Vorgeschichte zu erklären, die sich für die Initiative als Reihe von Niederlagen darstellt.“ ... „So schätzen Juristen die Er­folgsaussichten generell als gering ein. Das gilt auch für die Beschwerde der BI „Schönes Natbergen““ ... „zweifelhafter Erfolg“ ... „ juristisches Hochreck“ (im Original als Zwi­schenüberschriften und fett gekennzeichnet).

Diese Aussagen sind falsch. Von Beginn an haben wir darauf gepocht, die Ziele der Raumplanung einzuhalten, egal welche Firma dort angesiedelt werden soll. Der Protest richtete und richtet sich also nicht nur gegen die Spedition Koch, sondern gegen die Missachtung der Raumplanung durch Kommune und Landkreis. Diese Missachtung hatten wir den Verwaltungsgerichten vorgetragen, die es aber ablehnten, sich damit zu befas­sen, weil betroffene Bürger nicht „anfechtungsbefugt“, also nicht klageberechtigt sind. Da­her beklagt die BI nun diese Beschränkung der Klagebefugnis vor dem Bundes­verfassungsgericht, weil das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verletzt wird.

In dem Artikel: „Die Bürgerbeteiligung war nicht okay“ vom 10.11.2023 wird die BI mit fol­genden Worten zitiert: „Der [Landkreis Osnabrück] habe „seine privilegierte Position als Träger öffentlicher Belange missbraucht, um Projekte zu ermöglichen, die durch die Ge­setzgebung eigentlich blockiert werden““.
Wenn wir schon zitiert werden, dann bitte korrekt:
„Wir sehen mehrere In­dizien dafür, dass im Landkreis Osnabrück dessen Position als Hüter des Gemeinwohls mitunter ziemlich einseitig verstanden und als Joker eingesetzt wird, um Projekte zu er­möglichen, die durch die Gesetzgebung eigentlich blockiert werden – also ein Missbrauch seiner privilegierten Position als Träger öffentlicher Belange stattfindet.“

Weiter wird berichtet, dass Rechtsanwalt Kuhlmann die Gemeinde „in allen drei Instanzen“ erfolgreich vertreten habe. Es hat zu diesem Thema aber bislang nur zwei Verfahren in zwei Instanzen gegeben: Die Verhandlung über den Normenkontrollantrag beim Oberver­waltungsgericht in Lüneburg vom 10.2.2022 und den Revisionsbeschluss des Bundesver­waltungsgericht vom Juni 2023. Mit der dritten Instanz kann also nur die jetzige Beschwer­de beim Bundesverfassungsgericht gemeint sein, was suggeriert, dass das Verfahren schon gewonnen, bzw. verloren ist, was zum einen falsch und damit zugleich eine unzu­lässige Manipulation der Öffentlichkeit ist.

Weiter wird RA Kuhlmann damit zitiert, dass das OVG das strittige Zielabweichungsverfah­ren geprüft und keine Rechtsfehler gefunden habe. Das ist ebenfalls falsch:
In seinem Ur­teil schreibt das OVG: „Die Rechtmäßigkeit eines – wie hier – unanfechtbaren Zielabwei­chungsbescheides ist, sofern der Bescheid nicht nichtig ist, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen, nicht über § 1 Abs. 4 BauGB inzident im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans zu prüfen...“ (Urteil des OVG Lüneburg vom 10.2.2022, S.16. Diesen Satz haben wir sogar in unserer Verfassungsbeschwerde wörtlich zitiert.) Lässt man die et­was umständlichen Satzergänzungen weg, heißt das, dass das OVG das strittige Zielab­weichungsverfahren eben nicht geprüft hat:
Die Rechtmäßigkeit eines Zielabweichungbe­scheides ist nicht im Rahmen der Normenkontrolle zu prüfen.

Auch wird berichtet, die Stadt Osnabrück habe der Zielabweichung zwar widersprochen, das sei aber ohne Wirkung geblieben. Auch das ist falsch: Die Stadt hatte ihre Bedenken zurückgezogen, nachdem sie sich mit Bissendorf darauf geeinigt hatte, die Bissendorfer Gewerbepläne auf die Hälfte zu reduzieren. Die Osnabrücker Bedenken hatten also durch­aus Wirkung gezeigt und hätten vor Gericht sogar noch mehr erreichen können, wenn sie denn dort vorgebracht worden wären. Sind sie aber nicht, weil mit dem Kompromiss ein Gerichtsverfahren vermieden wurde.

Es wird weiter berichtet, dass der Bissendorfer Bürgermeister und sein Rechtsanwalt für sich in Anspruch nehmen, „dass in einer sich verändernden Welt auch die Ziele der Raum­ordnung veränderbar sein müssten“. Als Beispiel wird die Energiewende angeführt. Dieses Argument ist richtig, funktioniert allerdings genau gegenteilig, und zwar gleich mehrfach:

  • Erstens erfordern gerade die Veränderungen dieser Welt, dass der Flächenver­brauch auch für Industrie und Gewerbe reduziert werden muss. Fläche ist ein strikt begrenztes Gut, daher werden wir sie in Zukunft nicht so weiter verbrauchen kön­nen wie bisher, sondern intelligente Lösungen finden müssen, um den Flächenver­brauch zu stoppen. Ein rigoroses Flächenmanagement, wie z.B. durch die Raum­ordnung ist dafür ein geeignete Werkzeug. Das heißt, unsere sich verändernde Welt verstärkt Ziele der Raumplanung, die Freiräume erhalten, sie schwächt hinge­gen gewerblich-industrielle Nutzungen, wie sie der Bürgermeister und sein Rechts­anwalt fordern.
  • Zweitens würden auch geänderte Ziele der Raumordnung immer Vorrang vor kom­munalen Planungen behalten. Das ist ja gerade der Sinn der übergeordneten Raum­planung. Raumplanung findet auf Bundes-, Länder- und Kreisebene statt, nicht auf kommunaler Ebene. Eine Kommune kann nicht einfach ein Raumpla­nungs­ziel ver­ändern, wenn es ihr nicht passt. Oder anders: Wenn einem ein Gesetz nicht gefällt, muss man sich trotzdem daran halten, jedenfalls bis der Gesetzgeber es geändert hat. Wenn er es denn überhaupt ändern will.
    In unserem konkreten Verfahren heißt das, dass die Ziele der Raumordnung einzu­halten sind, auch wenn man sich wünscht, dass sie verändert werden sollten. Der Wunsch nach Änderung befreit nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Gesetze.
  • Und drittens wird für die Energiewende tatsächlich gerade das Regionale Raumord­nungsprogramm angepasst. Der Landkreis weist darin z.B. weitere Vorranggebiete für Windkraftanlagen aus. Die von Bürgermeister und Rechtsanwalt geforderte An­passung der Raumordnungsziele ist also bereits im Gange.

    Das hat aber überhaupt nichts mit deren Gewerbeplänen zu tun.

In dem Artikel wird formuliert, dass die BI Schönes Natbergen grundsätzlich gegen Gewerbeansiedlung sei. Das ist falsch. Die BI ist nicht grundsätzlich gegen Gewerbeansiedlun­gen, sie ist aber sehr dagegen, Gewerbe auf Flächen anzusiedeln, die gesetzlich ge­schützt sind und dafür diesen Schutz auszuhebeln.

Es wird weiter berichtet, dass es keine Klagen gegen den Zielabweichungsbescheid gege­ben habe, weshalb die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in Frage gestellt wird. Das ist falsch. Die Kritik gegen den Zielabweichungsbescheid ist von uns in zwei Ge­richtsverfahren vorgebracht worden, wurde aber von den Gerichten aufgrund mangelnder „Anfechtungsbefugnis“ abgelehnt, weil betroffene Bürger nicht gegen behördeninterne Be­schlüsse klagen dürfen. Erst diese Gerichtsentscheidungen öffnen den Weg zum Bundes­verfassungsgericht, weil der Rechtsweg erschöpft sein muss, um eine Verfassungsbe­schwerde vortragen zu können.

In dem Artikel: „Gegen den Trend“, Kommentar von Thomas Niemeier, ebenfalls vom 10.11.2023, wird ein sehr, sehr düsteres Bild gezeichnet, falls die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben würde: ... „dass ein Bürger aus Quakenbrück eine Planung der Gemeinde Glandorf stoppen könnte, weil für beide das gleiche Raumordnungsprogramm gilt. Kanzler Scholz könnte sein Deutschland-Tempo vergessen. Planverfahren würden deutlich länger statt kürzer. Windräder, Stromtrassen, Verkehrswege, Energiewende? Pustekuchen!“

Die Aussagen sind gleich mehrfach falsch:

  • Die BI hat in ihrer Verfassungsbeschwerde immer dargestellt, dass sie für behör­deninterne Entscheidungen eine Anfechtungsbefugnis nur für „betroffene Bürger“ einfordert, kein allgemeines Klagerecht wie z.B. nach §29 BNSchG anerkannte Natur­schutzverbände haben. Ein Quakenbrücker Bürger könnte also auch nach einem po­sitiven Verfassungsgerichtsurteil nicht gegen eine Glandorfer Planung vorgehen.
  • Das von der BI geforderte Kriterium ist nicht „das gleiche Raumordnungspro­gramm“, sondern die grundsätzliche Einhaltung von Raumord­nungszielen, egal in welchem Programm sie festgelegt sind. Vor allem aber fordert die BI ein Klagerecht für betroffene Bürger (!), wenn diese Ziele nicht eingehalten werden.
  • Die Energiewende ist nicht gefährdet, wenn dieses Ziel in die Planung der Raum­ordnung integriert wird, wenn also die Vorgaben angepasst werden. Was übrigens derzeit bereits geschieht.
  • Auch das „Deutschland-Tempo“ ist nicht gefährdet, weil mit der Klärung dieser Fra­ge überflüssige Klagen vermieden werden.

Der in dem Artikel vorgebrachte Vorwurf der Verschwörung ist falsch und ungerechtfertigt („Der als Grund angeführte, völlig unbewiesene Vorwurf der Mauschelei im Landkreis mu­tet eher wie eine Verschwörungstheorie an“). An mehreren Stellen in der Verfassungsbe­schwerde begründen wir unsere Beschwerde gerade damit, zu verhindern, dass Menschen in Verschwörungstheorien abdriften, wenn ihnen der juristische Weg versperrt ist und sie Behördenentscheidungen wehrlos ausgesetzt sind.
Es ist daher genau das Gegenteil der Fall: Die Verfassungsbeschwerde soll zeigen, dass der Rechtsstaat lebt und sich – wenn nötig – korrigieren kann.

Auch ist die Aussage falsch, dass der Vorwurf der Mauschelei „völlig unbewiesen“ sei. In der Verfassungsbeschwerde zeigt die BI auf, dass die Begründung für den Zielab­weichungs­bescheid – in Bissendorf gebe es keine anderen Gewerbeflächen – falsch ist.

Die BI hat nie behauptet, „die Gewerbesteuer bringe der Heimatgemeinde nichts“. Die BI hat auch nie behauptet, „Nichts gegen Gewerbegebiete, aber nicht bei uns“. Im Gegenteil, sie hat sich aktiv an einvernehmlichen Gewerbeansiedlungen in Natbergen beteiligt.

Aller­dings nicht da, wo sie verboten sind.

Es bleibt die Frage: Warum macht die NOZ das?

 

Nachtrag 15.12.23

Der Artikel „Die Bürgerbeteiligung war nicht okay“ vom 10.11.2023 zitiert Landwirt Johannes Drees, er hätte sich „längst mit dem Projekt abgefunden“.

Der Hof der Familie Drees ist von den Gewerbeplänen stark betroffen, die Familie hat mehrmals betont, dass diese Pläne für sie "existenzvernichtend" seien. Dies zu akzeptieren, wäre sehr verwunderlich.

Johannes Drees hat sich auch keineswegs mit den Plänen abgefunden und fordert von der NOZ eine Richtigstellung. Im Schreiben vom 29.11.2023 hat die NOZ folgende Unterlassungserklärung abgegeben:

"Die Neue Osnabrücker ZeitungGmbH & Co KG,Große Str. 17-19, 49078 Osnabrück, verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber Herrn Johannes Drees, Lüstringer Str. 12, 49143 Bissendorf, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen von Herrn Drees festzusetzenden, im Streitfalle vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, zu behaupten / zu behaupten lassen: ... sagt beispielsweise Landwirt Johannes Dreees. Der väterliche Betrieb bewirtschaftet zwar zwölf Hektar des noch unerschlossenen Teils, hat sich aber längst mit dem Projekt abgefunden", wie in dem Artikel "Die Bürgerbeteiligung war nicht okay" in der NOZ vom 10. November 2023 geschehen."

Ob das ausreicht, wird Johannes beurteilen müssen. Das Problem ist, dass die Botschaft in dem Artikel öffentlich sehr breit gestreut wurde, die Unterlassungserklärung aber nicht.


Neue Osnabrücker Zeitung vom 3.11.2023, S.17
Neue Osnabrücker Zeitung vom 3.11.2023, S.17
Neue Osnabrücker Zeitung vom 10.11.2023, S.19
Neue Osnabrücker Zeitung vom 10.11.2023, S.19

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Kommentare: 5
  • #1

    NN (Freitag, 17 November 2023 21:53)

    Das ist doch ganz logisch die haben Angst deshalb schlagen die wie wild um sich. Wenn die verlieren stehen alle mit runtergelassenen Hosen da.

  • #2

    Besonders (Sonntag, 19 November 2023 20:59)

    Besonders fies ist die Aufzählung nur von Niederlagen. Die NOZ gönnt euch nicht den kleinsten Erfolg. Warum? Weil sie das Sprachrohr der etablierten Wirtschaftsmächte ist. Oder die, die sich dafür halten. Die NOZ ist keine Zeitung im journalistischen Sinn, sie ist eine Unternehmenskommunikationsanstalt!

  • #3

    Bauer (Samstag, 25 November 2023 11:09)

    Johannes Drees verlangt auch eine Gegendarstellung von der NOZ.

  • #4

    H (Mittwoch, 29 November 2023 16:45)

    Die Wahrheit ist unter die Räder geraten. Seit Trump und seine Freunde vorgemacht haben wie schonunglos ahnungslose Bürger über den Tisch gezogen werden können hat sich das politisch-gesellschaftliche Klima auch bei uns verschoben. Diesr NOZ-Artikel wären noch vor einigen Jahren nicht erschienen. Jetzt recherchiert kein Journalist mehr jetzt macht er Meinung. Die NOZ steht da nicht alleine sie ist aber leider ganz vorne mit dabei.
    Da hilft nur: Abo kündigen!

  • #5

    ttt (Dienstag, 12 Dezember 2023 14:06)

    Viel Glück!!!